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TeamTrack

Huriye Ünalsoy • B2B Software

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Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen (B2B): TeamTrack

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen TeamTrack und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten sie nicht.

(2) Vertragspartner ist TeamTrack Softwareentwickler & IT-Berater, Inhaberin Huriye Ünalsoy, Balthasar-Neumann-Straße 38, 97236 Randersacker.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, TeamTrack stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Leistungen

Gegenstand des Vertrags ist je nach Angebot eines der folgenden Leistungspakete:

a) Individualprojekte: Entwicklung einer individuellen Webanwendung nach Festpreis oder Aufwand,

b) Betreuungs- und Abo-Verträge: Bereitstellung, Hosting, Wartung und Support einer Anwendung zu laufender Vergütung,

c) Software-as-a-Service (SaaS): Nutzung einer von TeamTrack betriebenen Anwendung, z. B. für Terminbuchung, Zeiterfassung oder Kundenverwaltung,

d) Demo-Zugänge gemäß § 12.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Individuelle Anwendungen werden im White-Label-Design des Auftraggebers bereitgestellt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die für die Umsetzung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Logos und technischen Freigaben bereit.

(2) Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung verschieben vereinbarte Termine angemessen. Zusätzlicher Aufwand kann nach den Preisen des Angebots berechnet werden.

(3) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.

§ 5 Nutzungsrechte und Quellcode

(1) Individualprojekte: Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der für ihn erstellten Anwendung für eigene betriebliche Zwecke.

(2) Hosting und Wartung: Ist Hosting vereinbart, läuft die Anwendung auf der Infrastruktur von TeamTrack (z. B. Vercel, Firebase). Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 bleibt davon unberührt. Was nach Ende von Wartung oder Hosting geschieht, regelt § 14a.

(3) Der Quellcode sowie die Systemarchitektur verbleiben bei TeamTrack. Eine Herausgabe erfolgt nur bei Wahl der Übergabe nach § 14a oder wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber darf die Anwendung nicht dekompilieren, umgehen oder Dritten zur Nutzung überlassen, außer soweit dies im Vertrag vorgesehen ist.

(5) TeamTrack darf den Auftraggeber als Referenz nennen (Name und Logo). Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform widersprechen.

§ 6 Abnahme (Individualprojekte)

(1) Nach betriebsbereiter Übergabe fordert TeamTrack den Auftraggeber zur Abnahme auf.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe wesentliche Mängel in Textform (E-Mail an kontakt@team-track.de) unter Beschreibung des Mangels rügt oder die Anwendung produktiv nutzt.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 7 Mängelhaftung, Verfügbarkeit und Datensicherung

(1) TeamTrack erbringt die Leistungen sorgfältig und nach dem anerkannten Stand der Technik. Eine Fehlerfreiheit von Software wird nicht garantiert.

(2) Bei Individualprojekten beseitigt TeamTrack wesentliche Mängel innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme kostenlos (Nacherfüllung). Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB bleiben daneben unberührt.

(3) Für gehostete Anwendungen strebt TeamTrack eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Monatsmittel an. Dies ist kein garantiertes Service Level. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt. Ansprüche auf Gutschrift bestehen nur, wenn im Einzelvertrag ein Service Level Agreement mit Messmethode und Folgen vereinbart ist.

(4) Daten werden täglich gesichert. Die Wiederherstellung von Daten nach einem Vorfall erfolgt im Rahmen der vereinbarten Betreuungsleistung. Der Auftraggeber sichert seine Daten zusätzlich selbst, soweit dies zumutbar ist (z. B. durch regelmäßige Exporte).

(5) Störungen meldet der Auftraggeber unverzüglich in Textform, damit TeamTrack sie beheben kann.

§ 8 Haftung

(1) Unbeschränkt haftet TeamTrack bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TeamTrack nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Gesamthaftung von TeamTrack aus allen Verträgen zusammen ist begrenzt auf die Vergütung, die der Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlt hat, einschließlich Einrichtungsgebühren. Bei Einmalprojekten gilt der Auftragswert, mindestens jedoch 1.000 EUR. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(4) Ausgeschlossen sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung und Datenverlust, soweit dieser durch zumutbare Datensicherung hätte verhindert werden können.

(5) TeamTrack haftet nicht für Schäden, die auf Änderungen an der Anwendung durch den Auftraggeber oder Dritte, auf unsachgemäße Bedienung, auf Eingaben des Auftraggebers oder auf Ausfälle von Drittanbietern zurückgehen. Dies gilt nicht, soweit TeamTrack den Schaden selbst verursacht hat.

(6) Die Haftung für Bußgelder, Nachforderungen und Sanktionen, die auf Pflichtverletzungen des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen (vgl. § 15).

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TeamTrack.

§ 9 Prüfpflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber prüft Auswertungen, Berichte, Rechnungen, Terminübersichten und automatisch versandte Nachrichten eigenverantwortlich auf Richtigkeit, bevor er sie verwendet oder an Dritte weitergibt.

§ 10 Pflichten des Auftraggebers bei SaaS und Abo-Verträgen

(1) Der Auftraggeber sorgt für sichere Zugangsdaten und gibt sie nicht an Unbefugte weiter. Er informiert TeamTrack unverzüglich über Missbrauch.

(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingegebenen und verarbeiteten Daten und Inhalte verantwortlich. Dies umfasst insbesondere:

a) die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Mitarbeiter- und Kundendaten,

b) Einwilligungen und Informationspflichten gegenüber seinen Endkunden,

c) bei Zeiterfassung und Standortdaten die Einhaltung von Mitbestimmungsrechten (z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung,

d) die Einhaltung der Nutzungsbedingungen und Richtlinien von Meta (WhatsApp Business Platform) bei Nachrichtenversand über die Anwendung.

(3) Nachrichten, die über die Anwendung versandt werden, muss der Auftraggeber rechtmäßig versenden dürfen. Werbenachrichten ohne erforderliche Einwilligung sind untersagt.

(4) Der Auftraggeber stellt TeamTrack von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen.

§ 11 Arbeitszeit und gesetzliche Pflichten des Auftraggebers als Arbeitgeber

Die Anwendung unterstützt bei Zeiterfassung, Pausen, Schichten und Fahrtzeiten. Sie ist ein Hilfsmittel und keine Rechtsberatung. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Mindestlohngesetzes, der Fahrpersonalvorschriften (EU-Verordnung 561/2006) und der Aufzeichnungspflichten nach § 16 Abs. 2 ArbZG bleibt Aufgabe des Auftraggebers als Arbeitgeber.

§ 12 Demo-Zugänge

(1) Demo-Zugänge sind kostenlos und unverbindlich.

(2) Sie werden ohne Gewähr für Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit bereitgestellt.

(3) In Demo-Zugängen dürfen keine echten personenbezogenen Daten Dritter eingegeben werden.

(4) TeamTrack kann Demo-Zugänge jederzeit ändern oder beenden. Daten in Demo-Zugängen werden nach 30 Tagen Inaktivität gelöscht.

§ 13 Vergütung, Zahlung und Abo-Modelle

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Derzeit gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG; es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Entfällt die Regelung, wird die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(4) Abo-Verträge können mit folgenden Zahlungsweisen abgeschlossen werden:

a) monatlich: Laufzeit 1 Monat,

b) quartalsweise: Laufzeit 3 Monate,

c) jährlich: Laufzeit 12 Monate. Bei jährlicher Zahlung gewährt TeamTrack einen Preisnachlass von 15 % auf den monatlichen Grundpreis.

(5) Bei Zahlungsverzug ist TeamTrack berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Nach erfolgloser Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen darf TeamTrack den Zugang zu gehosteten Anwendungen sperren, soweit das Hostingentgelt betroffen ist. Die Sperrung wird mindestens 14 Tage vorher in Textform angekündigt. Eine Sperrung erfolgt nicht, solange der Auftraggeber die Möglichkeit zur Datenübernahme nach § 14a hat und diese noch nicht abgelaufen ist.

(6) Preisanpassungen bei Abo-Verträgen kündigt TeamTrack mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten in Textform an. Der Auftraggeber kann dann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens außerordentlich kündigen.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Individualprojekte enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Abo-Verträge verlängern sich nach Ablauf der gewählten Laufzeit jeweils um die gewählte Laufzeit, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden:

a) monatlich: spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit,

b) quartalsweise und jährlich: spätestens 1 Monat vor Ablauf der Laufzeit.

Die Kündigung erfolgt in Textform (E-Mail genügt).

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für TeamTrack liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist oder gegen § 10 verstößt.

§ 14a Ende von Wartung und Hosting

(1) Endet ein Wartungs- oder Hostingvertrag, kann der Auftraggeber zwischen folgenden Optionen wählen:

a) Übergabe: TeamTrack übergibt Quellcode und Datenexport und unterstützt den Umzug der Anwendung auf Konten des Auftraggebers. Der Aufwand wird nach dem Angebot berechnet.

b) Fortführung des Hostings: Der Betrieb der Anwendung wird ohne Wartung gegen ein monatliches Hostingentgelt nach dem Angebot fortgeführt.

(2) Der Auftraggeber teilt seine Wahl innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in Textform mit. TeamTrack bietet beide Optionen innerhalb dieser Frist schriftlich an.

(3) Wählt der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende keine Option, bleibt die Anwendung bis zu 30 Tage nach Vertragsende in Betrieb. Danach darf TeamTrack die Anwendung abschalten, nachdem sie den Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform darüber informiert hat.

(4) Eine Abschaltung erfolgt nur, nachdem die Daten nach § 16 bereitgestellt wurden oder der Auftraggeber auf die Bereitstellung ausdrücklich verzichtet hat.

§ 15 Auftragsverarbeitung (Datenschutz)

(1) Soweit TeamTrack für den Auftraggeber personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV geht den Regelungen dieser AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

(2) Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und ist verpflichtet, seine Endkunden und Beschäftigten über die Verarbeitung zu informieren.

§ 16 Datenrückgabe und Löschung nach Vertragsende

(1) Auf Anfrage stellt TeamTrack dem Auftraggeber seine Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. CSV) zur Verfügung.

(2) Danach löscht TeamTrack die Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Die Einzelheiten regelt der AVV.

§ 17 Änderung dieser AGB

(1) TeamTrack kann diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen in Textform ändern.

(2) Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(3) Widerspricht der Auftraggeber, kann er laufende Abo-Verträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.

§ 18 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt (z. B. Ausfall von Rechenzentren oder Netzen, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse) befreit die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Würzburg, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der Verträge bedürfen der Textform.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.